Impressum, AGB & DSVGO

Georg Bernhofer
Schwaighofen-Egg 31a, 5301 Eugendorf, Austria
Tischlerei

Telefon: +43 664 4106635
E-Mail: info@tischlerei-georg-bernhofer.at

UID-Nummer: ATU34851103

Mitglied der WKÖ, WKS, Landesinnung Tischler, Bundesinnung Tischler
Gewerbeordnung: https://www.ris.bka.gv.at/
Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Meisterbetrieb, Meisterprüfung abgelegt in Österreich

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: https://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

 

Download der Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 1.10.2018

  1. Geltungsbereich

 

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.

 

  1. Verbrauchergeschäfte

 

Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

 

  1. Abweichende Bedingungen

 

Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht- oder auch um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Angebots- und/oder Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Dies ist besonders bei Arbeiten welche auf Regie vereinbart sind, festzuhalten. Hier genügt die Information via E-Mail an den Kunden. In unseren Angebotenbzw. Auftragsbestätigungen/Kostenvoranschlägen angeführte Preise und Leistungen sind ab Ausstellungsdatum 6 Wochen gültig.( § 862 ABGB )

 

  1. Zusagen von Mitarbeitern

 

Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen

 

  1. Kostenvoranschläge

 

Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht oder auch um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Planungen werden mit einem Betrag in Höhe von € 150,-- netto in Rechnung gestellt. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

 

  1. Geistiges Eigentum

 

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von
10 % der Voranschlagssumme berechtigt. Für Planung und Beratung werden € 150,-- als Zeitaufwandsentschädigung pauschal in Rechnung gestellt. Nach Zustandekommen des Auftrages wird dieser Betrag im Auftrag wieder in Abzug gebracht!

 

  1. Offerte

 

Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.

 

  1. Annahme des Offertes

 

Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen. Arbeiten, welche nur dem Zweck dienen, dass beim Veräußern einer Liegenschaft das optische Erscheinungsbild eines Raumes, im Zusammenhang v. Home-Staging, sind von der Gewährleistung ausgenommen und werden auf Verlangen des Kunden in der für ihn kostengünstigsten Form ausgeführt und entsprechen nicht der Norm.

 

Alle Arbeiten wie Instandsetzung, Ergänzungen, bei Reparaturen und Behebung von Wasserschäden werden fachgerecht, der Önorm entsprechend, durchgeführt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch werden hier jedoch Ausnahmen gemacht, wenn z.B. ein Untergrund gem. Kundenwunsch nicht entfernt werden soll, aus welchen privaten Gründen auch immer. Dann entspricht der Aufbau oder der darauf befindliche Gegenstand wie z.B. Bodenbelag oder Riegelwand nicht der Norm. Dies ist dann auch von jeder Art der Bemängelung ausgenommen. Bei Ergänzungen halten wir fest, dass sich farbliche Unterschiede bei Lacken oder Laminaten bzw. Parkettoberflächen aufgrund der Verschiedenheit der Chargen durch die Hersteller ergeben können. Dies ist kein Reklamationsgrund.

 

  1. Rücktrittsrecht

 

Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn

-   es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,

-   der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat,

-   der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und

-   dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.

 

Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Rücktrittsfrist beginnt mit der Ausfolgung/Übermittlungsdatum einer /Auftragsbestätigung, bzw der Zusage durch den Kunden ob dieser Auftragsbetätigung durch den Kunden. Die Rücktrittsforderung beinhaltet zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens dem diese AGB incl. dieser  Belehrung zugrunde liegt, in welchem der Kunde über das Rücktrittsrecht belehrt wurde und diese Unterlagen zugesandt bekommen hat. Sollte sich ein Hersteller von Produkten, welche für die Fertigung und die Erfüllung des Vertrages notwendig sein, ein Lieferengpass oder ein Ausfall durch Insolvenz ergeben, so sind wir, Tischlerei Georg Bernhofer, verpflichtet, dem Kunden umgehend davon Meldung zukommen zu lassen und ev. einen neuen Liefertermin nach Suche nach einem neuen Lieferanten für dieses Produkt, zu vereinbaren, gegebenenfalls, den Auftrag zu stornieren!

 

Der Rücktritt/Storno muß schriftlich erklärt werden.

 

  1. Stornogebühren

 

Bei einem Storno durch den Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Entgeltes, Entschädigung bzw. Schadenersatzes eine Stornogebühr von 25 %, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 75 % der Auftragssumme zu verlangen, sofern kein rechtzeitiger schriftlicher Vertragsrücktritt nach Punkt 9. bzw. § 3 KSchG vorliegt. Bei einem Storno  werden alle bis dahin angelaufenen Kosten von der geleisteten Anzahlung einbehalten, bzw. in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund der fehlenden Anzahlung, gem. unserer Auftragsbestätigung, zu einem Nichtzustandekommen des Auftrages kommen, so behalten wir uns vor, Bearbeitungsgebühren für diesen Vorgang in Höhe von € 150,-- in Rechnung zu stellen, sofern eine Planung, oder eine Besichtigung vor Ort stattgefunden hat.

 

  1. Preisänderungen

 

Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben. Bei Angeboten welche im Frühjahr erstellt und versendet werden, deren Erfüllungszeitraum jedoch nach dem 1.April des jeweiligen Jahres liegt, ist mit einer Kostensteigerung in Höhe von 4 % zu rechnen, es sei denn, dies ist im Angebot schriftlich ausgeschlossen!

 

  1. Vom Kunden beigestellte Waren

 

Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von
10% Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

 

 

  1. Kostenerhöhungen

 

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 10% Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

  1. Reparaturen

 

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen. Diese Arbeiten sind auch von der Gewährleistungspflicht ausgenommen!

 

  1. Holzarten und Natursteine

 

Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Lärche oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

Da Holz ein Naturmaterial ist, weisen wir darauf hin, dass farbliche Abweichungen bei Holzarten, bzw. Verwachsungen im Holz keinen Reklamationsgrund zu Besserung, bzw. einem Austausch darstellen. Sollte eine derartige Abänderung gewünscht werden, so werden die dafür anlaufenden Kosten in Form von Regieabrechnungen nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand separat in Rechnung gestellt. Der Ablauf für diese Arbeiten wird wie im normalen Angebots- Auftragsfall gehandhabt. Da auch Naturstein Einschlüsse, bzw. farbliche Abweichungen gegenüber den Bemusterungen aufweisen kann, gilt hierfür dieselbe Handhabung: dass dies kein Grund zur Bemängelung, bzw. Reklamationsgrund darstellt und somit kein Austausch auf unsere Kosten erfolgt.

 

 

 

 

  1. Geringfügige Leistungsänderungen

 

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. Asteinschlüsse sind kein Makel und im Holz als natürliches Vorkommen nicht reklamierbar.

 

  1. Maßangaben durch den Kunden

 

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

 

  1. Montage

 

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

 

  1. Mitwirkungspflicht des Kunden

 

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen). Ausnahme: Einstecken eines Steckers bei Einbaugeräten in die dafür vorgesehene Steckdose.

 

  1. Verkehr mit Behörden und Dritten

 

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

 

  1. Erfüllungsort

 

Gerichtsstandort: Bezirksgericht Thalgau/Salzburg.

 

  1. Versendung

 

Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. Ersatzteile werden stets mit der Verrechnung der Fracht durch den Vorlieferanten in Rechnung gestellt.

 

  1. Liefertermine, Annahmeverzug

 

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

 

  1. Teillieferungen

 

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

 

  1. Lieferverzug

 

Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag, nicht jedoch wenn Waren aufgrund von höherer Gewalt (Frächter in Unfall verwickelt, Ware beschädigt oder durch Brand oder Unwetter vernichtet, oder Krankheit des Ausführenden) vorliegt.

 

  1. Gefahrenübergang

 

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht, oder gem. der Auftragsbestätigung, sowie Pkt 25.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

  1. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum

 

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.

Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

 

  1. Versicherung von Vorbehaltseigentum

 

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 1.000,-- und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.

 

  1. Zahlungsziel

 

50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sindprompt nach Rechnungserhalt,  innerhalb von 14 Tagen auf unserem Konto eingehend, fällig.

 

  1. Zahlungsverweigerung

 

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten,.sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.

 

  1. Zahlung

 

Die Zahlung hat grundsätzlich per Überweisung, oder in bar nach vorheriger Vereinbarung, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 

  1. Mahn- und Inkassospesen

 

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von €12,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 25,-- zu bezahlen, wenn diese Beträge in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

 

  1. Verzugszinsen

 

Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von  10 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

 

  1. Widmung von Zahlungen

 

Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

 

 

  1. Terminsverlust

 

Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

 

  1. Aufrechnung von Gegenforderungen

 

Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

 

  1. Gewährleistung

 

hier gelten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen:

 

  • Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
  • Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 12 Monate für unbewegliche.
  • Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
  • Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
  • Garantien und Gewährleistungen bei Beschlägen bzw. Schließanlagen bei Türen und Fenstern werden durch die Herstellerfirmen gem. deren Kriterien gewährt

 

  1. Verschleißteile

 

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.Akkus unterliegen den Herstellergarantien und werden in der Regel mit 6 Monaten als Garantieprodukte gehandelt.mit dem Mauerwerk fix verbundene Teile wie Einbaumöbel Zargen oder Fensterstöcke unterliegen den gesetzlichen Vorgaben bei Anwendung der sachliche richtigen Pflegemittel und sorgsamer Handhabung der Gegenstände. Bewegliche Teile wie Türblätter, Schranktüren und Fensterflügel der 2 jährigen Garantiebestimmungen, ausgenommen es sind Spuren unsachgemäßer Handhabung/Bedienung oder Spuren von Gewalteinwirkung am Gegenstand selber ersichtlich, bzw. schwere raumklimatische Abweichungen aufgrund fehlender Belüftung oder starker Feuchtigkeitsschwankungen in diesem Wohnbereich.

(18-23° Celsius und rel. Luftfeuchte von 45 – 65 %) Änderungen an div. Baulichen Fixteilen, wie Türen und Fenstern werden ausschließlich auf Kundenwunsch, in dessen Beisein, durchgeführt und stellen keinen Grund zur nachträglichen Reklamation dar. Vor- und Nachteile solcher Behandlungen werden vor Ort, können in mündlicher Form mit dem Kunden besprochen werden.

 

  1. Eigenschaften des Liefergegenstandes

 

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

 

  1. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

 

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt, gem. der Rechnungslegung, bzw. für diesen Teil der Gesamtleistung, zu leisten.

 

  1. Haftung für Schäden

 

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.

 

  1. Adressänderungen

 

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

 

 

  1. Gerichtsstand

 

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens , Salzburg, vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt ebenso der Gerichtsstandort Salzburg. Mit Erteilung des Auftrages wird dieser Punkt auch als angenommen erachtet.

 

  1. Salvatorische Klausel

 

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.